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Das sog. Allgemeine Strafrecht ist ein weit gefächerter Bereich, weshalb die folgende Aufzählung an Themenbereichen nur einen kleinen Ausschnitt darstellt. Zu den typischen von uns bearbeiteten Delikten zählen:
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Jede strafrechtliche Angelegenheit sollte aus gutem Grund einem erfahrenen Strafverteidiger überlassen werden. Denn in den meisten Fällen sind sich die Beschuldigten gar nicht im Klaren über die Reichweite des Allgemeinen Strafrechts. Sie wissen nicht, ab wann eine Handlung bereits als Straftat gilt.
Egal mit welchem Problem im Strafrecht Sie konfrontiert sind, rufen Sie an unter 040 25317809, schreiben Sie eine Email oder nutzen Sie das Kontaktformular und Sie erhalten einen Rückruf.
Diebstahlsdelikte können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden. Es gilt auch hier wieder, genau den Einzelfall zu betrachten. Sind bereits Eintragungen im Vorstrafenregister hinterlegt oder sind bislang keine Vorstrafen registriert? Je nachdem sind wir – mit entsprechendem Aktenstudium – ggf. im Stande, bei Diebstahl mit geringem Umfang auch eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Die Grenzen zwischen dem "klassischen Diebstahl" und anderen Eigentumsdelikten sind teils unscharf und daher ohne juristische Vorkenntnis nur schwer zu unterscheiden. Insofern raten wir, auch beim Vorwurf vermeintlicher Bagatell-Diebstähle umgehend Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen.
Delikte bzgl. Sachbeschädigung machen einen wesentlichen Teil des Allgemeinen Strafrechts aus. Es drohen je nach Schweregrad Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Im Strafgesetzbuch wird der Tatbestand der Sachbeschädigung definiert als Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschädigte Sache unbrauchbar gemacht wurde. Bereits das Beschmieren mit schwer löslichen Substanzen zählt als Sachbeschädigung (Stichworte: Sprayer, Graffiti u.ä. Probleme).
Beim Vorwurf der Urkundenfälschung ist zügig anwaltlicher Rat geboten. Als Urkundenfälschung kommen folgende Tathandlungen in Frage:
Als Urkunde gilt allgemein eine beglaubigte, schriftliche Erklärung über einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt. In besonders schweren Fällen können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.