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Das allgemeine Schadensrecht findet prinzipiell für jede Art von Schadensersatzanspruch Anwendung. Die von uns durchgeführte Prüfung eines Ersatzanspruchs nach einem Schadensfall bezieht sich vor allem, aber nicht ausschließlich, auf Verkehrsunfälle und deren Folgen, z.B. Fahrzeugschaden oder Personenschaden (z.B. Schmerzensgeld) nach Autounfall oder Schadensersatz nach Fahrradunfall. Weitere "klassische" Schadensfälle sind der Sturz auf einem bei Glätte unzureichend gestreuten oder geräumten Gehweg, über einen aus dem Pflaster herausragenden Gullydeckel oder an einer nicht ausreichend markierten Treppenstufe, der Hundebiss, das Umrennen/ Umstoßen durch einen Hund, der Tritt eines Pferdes oder ein ähnliches Schadensereignis, das einen Sachschaden und/oder Personenschaden zur Folge hat. Die wichtigsten Daten zu einem Verkehrsunfall/ Fahrradunfall können Sie ganz einfach online mitteilen. Nutzen Sie hierzu den Online-Unfallfragebogen.
Was ein Rechtsanwalt nach einem Schadensfall für Sie tun kann?Nach einem Schadensfall unterstützen wir Sie bei der Feststellung und Bezifferung sämtlicher in Betracht kommender Schadensersatzanspüche. Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation und Korrespondenz mit dem Schädiger oder dessen Versicherer und kümmern uns um sämtliche Formalitäten der Schadensregulierung und zwar solange, bis Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche vollständig reguliert worden sind. Dabei sind wir immer bestrebt, eine möglicht kurzfristige außergerichtliche Schadensregulierung herbeizuführen; sollte es erforderlich sein, setzen wir Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche aber auch gerichtlich für Sie durch. Wer trägt die Anwaltskosten nach einem Schadensfall?Haben Sie den Verkehrsunfall/ das Schadensereignis nicht verschuldet, dann hat der Unfallgegner/ Schädiger auch Ihre Anwaltskosten zu tragen. Ist Ihnen eine Mitschuld anzulasten, dann hat der Unfallgegner die Anwaltskosten nur auf den zu regulierenden Schaden zu tragen. Egal mit welchem Problem im Schadensrecht Sie konfrontiert sind, rufen Sie an unter 040-25317809, schreiben Sie eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular und Sie erhalten einen Rückruf. Eine telefonische Ersteinschätzung Ihres schadensrechtlichen Problems erhalten Sie kostenlos. |
Fahrzeugschäden sind im Rahmen der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls meist überschaubar. Dennoch sind sie eine ärgerliche Angelegenheit. Insbesondere dann, wenn ein eingeschalteter Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass bei einem Fahrzeugschaden im Rahmen der 130%-Regel ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs überschreiten. In einem solchen Fall besteht lediglich Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, also des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Soweit aber die Reparaturkosten noch im Bereich von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen und eine fachgerechte Fahrzeugreparatur nachgewiesen wird, können auch noch über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten beansprucht werden.
Hierzu ein konkretes Beispiel:
In diesem Fall wäre von einem wirtschaftlichen Totalschaden die Rede, der auch nicht mehr im Bereich der 130%-Regel liegt.
Ob nach einem Fahrzeugschaden ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht oder der Schadensersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist, lässt sich meist erst nach Einholung eines Gutachtens über den Umfang der unfallbedingten Schäden durch einen Sachverständigen beurteilen. Bei kleineren Schäden, den Bagatellschäden, reicht oftmals bereits ein Kostenvoranschlag aus. Gleiches gilt für ein unfallbedingt beschädigtes oder zerstörtes Fahrrad nach einem Fahrradunfall. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten (Sachverständigenkosten)/ einen Kostenvoranschlag sind Teil des Schadensersatzanspruchs.
Neben dem unmittelbaren Fahrzeugschaden sind im Zusammenhang mit dem beschädigten oder zerstörten Fahrzeug regelmäßig noch weitere Schadenspositionen zu prüfen wie beispielsweise
Soweit ein Mitverschulden in Betracht kommt, sollte die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung in Erwägung gezogen werden. Hinsichtlich aller weiteren Schadenspositionen ist dann das Quotenvorrecht zu beachten.
Insbesondere bei Verkehrsunfällen kommt es oftmals zu schweren Personenschäden. Das Tückische hierbei ist, dass sich manche Verletzungen erst nach längerer Zeit zeigen. Darüber hinaus können potentielle Schadensersatzklagen, z.B. auf Schmerzensgeld nach Unfall, für den Unfallverursacher sehr schnell kostspielig werden. Die unverzügliche Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt ist somit geboten.
Neben einem angemessenen Schmerzensgeld steht dem Geschädigten oftmals der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und/oder eines Verdienstausfallschadens zu. Bereits bei mittleren Körperschäden übersteigen diese beiden Schadensersatzpositionen den Schmerzensgeldbetrag häufig beachtlich.
Zu einem Haushaltsführungsschaden kommt es immer dann, wenn der Geschädigte aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf an Haushaltstätigkeit zu decken, zu der neben der reinen Hausarbeit auch Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten am Haus bzw. an der Wohnung sowie die Gartenarbeit zählen. Es muss also eine konkrete Einschränkung in der Haushaltstätigkeit bestehen, die sog. haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit (haushaltsspezifische MdE). Diese ist von der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit/ Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden, die zur Begründung eines Haushaltsführungsschaden nicht ausreicht.
Der Haushaltsführungsschaden kann auf der Grundlage unfallbedingt tatsächlich entstandener Kosten für eine Ersatzkraft/ sonstiger Hilfsmittel für den Haushalt oder auf der Grundlage fiktiver Kosten für eine Ersatzkraft geltend gemacht werden. Ein tatsächlicher monetärer Schaden muss also nicht nachgewiesen werden.
Gerade im Bereich des Haushaltsführungsschadens scheitern viele Klagen bereits an der Erfüllung der Darlegungslast. Gerne helfen wir bei der sachlichen Prüfung, welche Ansprüche dem/den Geschädigten zustehen.
Zum Verdienstausfallschaden, dem Erwerbsschaden, gehören neben dem entgangenen Arbeitslohn/ Gehalt eines abhängig Beschäftigten beispielsweise auch entgangene Trinkgelder, eine entgangene Ausbildungsvergütung, ein Einkommensverlust wegen verspätetem Eintritt in das Erwerbsleben, entgangene Lohn-/ Gehaltssteigerungen oder der sog. Fortkommensschaden. Auch der entgangene Gewinn eines Selbständigen gehört zum Verdienstausfallschaden.
Weitere in Betracht kommende Schadensersatzpositionen bei einem Personenschaden sind:
Soweit unfallbedingte Einschränkungen dauerhaft bei der geschädigten Person verbleiben (Dauerschaden) oder zu verbleiben drohen, ist dies in besonderem Maße bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach einem Schadensereigis zu berücksichtigen.
Bei einem Fahrradunfall ist - wie bei einem Unfall mit Kraftfahrzeugen - zu prüfen, welche Ansprüche der geschädigte Radfahrer gegenüber dem Unfallgegner geltend machen kann. Insbesondere durch die Nutzung von eines Pedelec, das oftmals auch als E-Bike bezeichnet wird, kommt es aufgrund der ganz einfach und ohne Kraftanstrengung zu erreichenden höheren Fahrgeschwindigkeit oftmals zu schweren Kollisionen mit entsprechend schwerwiegenden Verletzungen der Unfallbeteiligten.
Dabei ist auch bei einem Fahrradunfall in einem ersten Schritt die Schuldfrage zu klären. Wurde der Fahrradunfall allein vom Unfallgegner verschuldet oder ist dem geschädigten Fahrradfahrer eine Mitschuld anzulasten? In einem zweiten Schritt sind dann die erlittenen Schäden festzustellen und zu beziffern.
Wurde das Fahrrad oder Pedelec beschädigt, dann besteht entweder ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten oder der Anspruch ist auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Welcher Anspruch im konkreten Einzelfall besteht, kann oftmals erst nach Einholung eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden.
Neben dem Schaden am Fahrrad oder Pedelec selbst sind bei einem Fahrradunfall oftmals auch der Fahrradhelm, ein Kindersitz oder sonstiges Fahrradzubehör beschädigt worden. Auch hinsichtlich dieser Schäden besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein unfallbedingt beschädigter Fahrradhelm ist immer mit dem Neuwert zu entschädigen; gleiches gilt für einen unfallbedingt beschädigten Kindersitz. Darüber hinaus kann bei einem nicht mehr fahrfähigen Fahrrad auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.
Neben Sachschäden kommt es bei Fahrradunfällen leider immer wieder auch zu Verletzungen des unfallbeteiligten Radfahrers. Am häufigsten treten bei Fahrradunfällen Prellungen und Abschürfungen an Armen, Beinen und dem Schulterbereich sowie Verstauchungen auf, die insbesondere im Handbereich festzustellen sind. Möglich sind aber auch Frakturen, also Brüche im Arm- und Schulterbereich, sowie Verletzungen des Schädels oder innere Verletzungen.
Neben einem angemessenen Schmerzensgeld kommen somit, je nach Schwere der erlittenen Verletzung und den konkreten Verletzungsfolgen bei einem Personenschaden, zahlreiche weitere Schadenspositionen (siehe Personenschaden) in Betracht.
Wurden Sie bei einem Fahrradunfall verletzt, dann sollten Sie sich von einem im Schadensrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung.
Viele Geschädigte eines Verkehrsunfalls oder eines sonstigen Schadensereignisses übersehen, dass ihnen auch noch weitere Schäden zu ersetzen sind.
Wurden unter Umständen teure Dienstkleidung, eine teure Brille oder Uhr zerstört? Mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts an Ihrer Seite werden auch solche Feinheiten berücksichtigt, damit Ihnen als Geschädigtem im Schadensfall die Ihnen zustehenden Rechte auch tatsächlich gewahrt werden.